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   BFH, 27.11.1995 - X B 52/95   

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https://dejure.org/1995,10129
BFH, 27.11.1995 - X B 52/95 (https://dejure.org/1995,10129)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1995 - X B 52/95 (https://dejure.org/1995,10129)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1995 - X B 52/95 (https://dejure.org/1995,10129)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.03.1988 - I R 93/84

    Bezeichnung des Streitgegenstandes durch Bezugnahme auf nachträglich eingereichte

    Auszug aus BFH, 27.11.1995 - X B 52/95
    Vielmehr muß der Kläger angeben, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895).
  • BFH, 15.11.1994 - VIII B 29/94

    Fehlerhafte Anwendung von Ausschlußfristen im Sinne eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus BFH, 27.11.1995 - X B 52/95
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 15. November 1994 VIII B 29/94 (BFH/NV 1995, 886) entschieden, daß die von der Rechtsprechung zur Bezeichnung des "Streitgegenstandes" (§ 65 Abs. 1 i. d. F. bis zum FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109) entwickelten Rechtsgrundsätze ungeachtet dessen fortgelten, daß der Begriff "Streitgegenstand" nunmehr durch die Tatbestandsvoraussetzung "Gegenstand des Klagebegehrens" ersetzt worden ist.
  • BFH, 27.07.1999 - VIII R 55/98

    Klagebegehren und Beschwer

    Dadurch hat sich jedoch hinsichtlich der an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellenden Mindestanforderungen keine sachliche Änderung ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16; in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; in BFH/NV 1997, 232; Beschlüsse vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886; vom 27. November 1995 X B 52/95, BFH/NV 1996, 421).
  • BFH, 17.10.1996 - V B 75/96

    Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Insbesondere ist die Möglichkeit der Bezeichnung der Rechtsverletzung durch Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht ausgeschlossen worden (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1995 X B 52/95, BFH/NV 1996, 421).
  • FG Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 9 K 82/99

    Bezeichnung des Gegenstands eines Klagebegehrens

    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (früher: Streitgegenstand - vgl. hierzu: BFH-Beschluß vom 17. November 1995 X B 52/95, BFH/NV 1996, 421 -) als Mußvorschrift für den Inhalt einer Klageschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ) reicht es nicht aus, daß der Kl im Streitfall in der Klageschrift den angefochtenen Verwaltungsakt unter Angabe der Steuernummer benannt hat sowie einen Klageantrag (Aufhebung des "Erbschaftsteuerschenkungsteuerbescheids und Festsetzung der Schenkungsteuer auf 0 DM; vgl. hierzu: Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 9529) gestellt hat.
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